Tandemfliegen gegen Geld?

Immer wieder wird im DHV-Forum die Frage gestellt, wie es mit der rechtlichen Situation bei den sogenannten Selbstkostenflügen aussieht. Dabei werden die Selbstkosten meistens aus einer Umlage für die Versicherung, die Abnutzung des Schirmes und der weiteren Auslagen angesetzt. Diese Seite soll den Tandempiloten, einen kurzen Überblick über die rechtliche Situation geben. Gewährleistung für die Richtigkeit wird jedoch nicht übernommen.

Danken möchte ich in diesem Zusammenhang Rechtsanwalt Dirk Vielhuber, ohne dessen fundierte Kenntnisse, diese Information nicht zustande gekommen wäre.

Luftrecht - Versicherungsrecht - Haftung- und Haftungsausschluß - Steuerrecht - Stellungnahmen

Luftrecht:

Luftrechtlich bereitet die Mitnahme von Passagieren, egal ob nun unentgeltlich oder gegen Bezahlung in Deutschland keine Probleme, da man mit Luftsportgeräten kein Luftfahrtunternehmen anmelden muß (oder kann?). Dass man natürlich im Besitz des Tandemscheins sein muss und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen einzuhalten hat, braucht ja wohl nicht besonders erwähnt zu werden.

Versicherungsrecht:

Wer in Deutschland als Tandempilot Passagiere befördert, sei es nun im Rahmen von Gefälligkeitsflügen, von "Selbstkostenflügen" oder gegen Bezahlung, sollte dringend eine Passagier-Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die Schadensersatzansprüche des Passagiers abdeckt.
Inwieweit eine solche Versicherung auch für entgeltliche Flüge gilt, sollte man davor mit der Versicherung abklären und sich schriftlich bestätigen lassen. Die vom DHV angebotene Versicherung über Gerling soll hier keine Probleme bereiten (s.u.), jedoch steht bei der Halterhaftpflicht im Angebot "für nichtgewerblich genutzte Hängegleiter und Gleitsegel", so dass sicherheitshalber bei der Versicherung nachgefragt werden sollte, wie es mit dem Versicherungsschutz aussieht, wenn man Geld für die Mitnahme verlangt und sich dies auch schriftlich geben läßt.

Haftung und Haftungsausschluß

Nach deutschem Recht ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 BGB). Diese Haftung für unerlaubte Handlungen ist unbeschränkt und schließt auch immaterielle Schäden, also insbesondere Schmerzensgeld mit ein.

Jedoch gibt es für Flieger eine Besonderheit - das Luftrecht. In diesem sind die Regelungen der allgemeinen Haftung modifiziert. Teils zu Gunsten des Piloten, teils zu dessen Lasten. Aber der Reihe nach:

Haftung nach den allgemeinen Regeln:

Voraussetzung für die Haftung aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff. BGB ist es, dass der Anspruchsteller, also der Geschädigte, die Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Verletzung für den entstandenen Schaden beweist.
Hat der Pilot also fahrlässig gehandelt, z.B. weil er es versäumte sich über die Wetterlage zu informieren oder er den Passagier nicht ordnungsgemäß einwies und kommt es deswegen zu einem Unfall, dann haftet der Pilot gegenüber dem Passagier, wenn dieser ihm beweisen kann, dass dies so war. Dieser Beweis wird nicht immer einfach zu führen sein, jedoch ist das finanzielle Risiko, welches auf einen zukommen kann, wenn dieser Beweis gelingt immens.

Haftung nach dem Luftrecht:

Einen solchen Beweis braucht der Passagier nicht zu führen, wenn ein Beförderungsvertrag zwischen dem Piloten und dem Passagier besteht. In diesem Fall tritt nämlich die Haftung nach dem LuftVG in Kraft.

Bei dieser sieht es so aus, dass der Passagier gerade nicht beweisen muß, dass der Pilot schuldhaft gehandelt hat. Bei dieser Haftung handelt es sich um eine sogenannte vermutetete Verschuldenshaftung. Von der Haftung wird der Pilot nur dann freigestellt, wenn er beweist, dass er gemäß § 45 LuftVG alle Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat oder solche nicht treffen konnte. Die Beweissituation ist also im Vergleich zur allgemeinen Haftung umgekehrt.

Günstig bei der Haftung nach dem LuftVG ist, dass die Haftung der Höhe nach begrenzt ist und zwar für Personenschäden bis zu einem Höchstbetrag von € 600.000.- und für Sachschäden des Passagieres bis zu einem Höchstbetrag von € 1.700.-. Und genau für diese Haftung ist die Passagier-Haftpflichtversicherung gedacht, die diese Schäden absichert.

Jedoch gibt es keine Regel ohne Ausnahme. Handelt der Pilot nämlich grob fahrlässig (= Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwere Maße) oder gar vorsätzlich, so gilt die Haftungsbeschränkung nach § 46 LuftVG nicht. Der Pilot kann also wieder unbegrenzt haften und er wird für den Betrag, welchen die Versicherung nicht übernimmt selbst aufkommen müssen. Außerdem wird die Versicherung in einem solchen Fall versuchen, die von ihr gezahlte Summe im Wege des Regresses wieder beim Piloten zu holen.

Haftungsausschluß / Haftungsbegrenzung:

Und hier kommt nun der oft angesprochene Haftungsausschluß ins Spiel. In einer Vereinbarung mit dem Passagier kann der Pilot nämlich die Haftung ausschließen, bzw. begrenzen.

Entgeltliche Flüge:

Um die Angelegenheit zu komplizieren, geht dies aber nicht immer, da auch hier das LuftVG eine Regelung enthält: Nach § 49 LuftVG darf ein Luftfrachtführer, also der Pilot der ein Luftfahrtunternehmen betreibt seine Haftung weder ausschließen noch einschränken!

Da wohl kaum ein Tandempilot ein Luftfahrtunternehmen führen wird, ist diese Regelung noch nicht weiter tragisch. Da aber § 49 Abs. 1 Satz 2 LuftVG bestimmt, dass dies auch für Flüge gilt, die gegen Entgelt ausgeführt werden, ist eine Haftungsbeschränkung in diesen Fällen nicht möglich.

Mit anderen Worten: Wo Geld fließt, ist jedwede Haftungseinschränkung ausgeschlossen. Möglich ist sie nur bei unentgeltlichen Beförderungen.

Unentgeltliche Flüge:

Bei unentgeltlichen Beförderungen sieht die Sache nun so aus, dass man prüfen muss, welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, so helfen einem Haftungsfreizeichnungen auf einem Vordruck nichts. In einem solchen Fall finden die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, welches besagen das Klauseln, welche die Haftung für Vorsatz und fahrlässige Pflichtverletzung ausschließen oder begrenzen, unwirksam sind (§ 309 Nr. 7 BGB). Hier würde nur Haftungsausschluß, der nicht unter die Regeln der AGB fällt (Individualvereinbarung) weiterhelfen.

Mit anderen Worten: Man sollte sich auch bei einer vom Passagier unterschriebenen Haftungsfreizeichnung/Haftungsbegrenzung nicht darauf verlassen, dass man auch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen hat. Im Zweifel geht dieser Schuß nach hinten los und man ist zum (ungebegrenzten) Schadensersatz verpflichtet. Also, gerade bei Passagierflügen lieber einmal zuviel als einmal zuwenig auf einen Flug verzichten.

Unentgeltliche Flüge ohne Beförderungsvertrag:

Nimmt der Pilot den Passagier nicht aufgrund bindender vertraglicher Verpflichtung, sondern alleine aus Gefälligkeit mit, so ist kein Beförderungsvertrag gegeben. Das passsiert oft aus Nachlässigkeit bei Ausbildungsflügen mit einem anderen Piloten oder wenn man Freunde und Verwandte mitnimmt. Da hier das LuftVG nicht eingreifen würde, haftet der verantwortliche Pilot im Rahmen eines solchen Gefälligkeitsverhältnisses wieder nach den allgemeinen Regeln und damit unbegrenzt.
Um sich hier selbst zu schützen, sollte man grundsätzlich einen Beförderungsvertrag mit seinem Passagier abschließen und dabei auch die Haftungsbegrenzung nicht vergessen.

Aber Achtung: Die Ausführungen zur Haftung beziehen sich nur auf die Regelungen in Deutschland. In anderen Ländern kann dies völlig anders geregelt sein. Siehe auch die Anmerkung von Sepp Himberger für Österreich.

Steuerrecht:

Nimmt man mit den Tandemflügen Geld ein, ist der Vater Staat natürlich auch versucht, die Hand aufzuhalten. Will man richtig Geld mit der Sache verdienen, d.h. mit Gewinnabsicht die Angelegenheit durchführen, muß man hierfür natürlich auch Steuern zahlen. Wer dies vorhat, sollte davor auf jeden Fall mit einem Steuerberater und einem mit Luftrecht befassten Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und sein "Gewerbe" überprüfen lassen.

Die Abgrenzung zwischen gewerblich und nicht gewerblich ist nicht einfach zu treffen und auch die Rechtsprechung hilft einem hier nicht so richtig weiter. Als Anhaltspunkt hier die vier Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen, damit damit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt:

  1. Selbständigkeit: Der Unternehmer handelt auf eigenes Risiko und unter eigener Verantwortung.
  2. Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit muß auf Dauer gerichtet sein und mit einer Wiederholungsabsicht versehen sein.
  3. Entgeltlichkeit: Die Durchführung der Fahrten muß auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet sein.
  4. Gewinnerzielungsabsicht: Das Unternehmen muß mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden.

Zugegeben, viel hilft dies nicht weiter. Deshalb hier noch die Leitsätze zweier Gerichtsentscheidungen zum Ballonfahren, die ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Zur Gewerbsmäßigkeit der Beförderung von Personen durch ein Luftfahrzeug

Wer selbständig, nachhaltig (hier 25 bis 49 mal im Jahr) und gegen Entgelt Personenbeförderung in einem Heißluftballon durchführt, handelt auch dann gewerbsmäßig wenn das geforderte Entgelt pro Person und Fahrt lediglich die Selbstkosten deckt. Wirbt der Veranstalter in Zeitungsanzeigen gezielt für die Ballonfahrten (teils mittels Auslosung), dann läßt dies den Schluss zu, daß es ihm nicht darum geht, auf seine (im Rahmen sportlicher Betätigung durchgeführten) Ballonfahrten zur Verringerung seiner Kosten Personen gegen Selbstkostenbeteiligung mitzunehmen, sondern daß er Ballonfahrten gerade mit dem Ziel der Beförderung von Passagieren gegen Entgelt durchführen will, d.h. in Gewinnerzielungsabsicht unabhängig davon handelt, ob er tatsächlich Gewinn erzielt.

Gericht: OLG Zweibrücken
Datum: 15.01.1999
Az.: 2 U 34/98

Bußgeldbescheid DM 2.500,00 für Rundflüge ohne Genehmigung als Luftfahrtunternehmen - Selbstkostenflüge

Eine gewerbsmäßige Tätigkeit liegt vor, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die auf Gewinnerzielung und auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist.

Der Begriff der Dauerhaftigkeit ist erfüllt, wenn die Tätigkeit fortgesetzt ausgeübt wird.

Als Indikator einer Gewerbsmäßigkeit sind Werbemaßnahmen durch Plakate, Prospekte oder Werbestände anzusehen. Maßgeblich ist das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit. Neben den Kriterien der Entgeltlichkeit und Nachhaltigkeit kommt insbesondere dem Moment der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht eine entscheidende Bedeutung zu.

Gericht: Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern; rechtskräftig
Datum: 23.02.2001
Az.: V 630-623.8 LG

Anm. Gleitschirm-FAQ: Vom Rechtsanwalt der diesen Fall bearbeitet hat, sind wir angeschrieben worden. Das Urteil ist entgegen unserer Angaben nicht rechtskräftig. Nach der Verhandlung wurde das Verfahren nun eingestellt. Dies zeigt, wie undurchsichtig die Materie ist und sollte als Warnung dienen. Tut nichts ohne Euch davor ausreichend zu informieren.

Wer nach dieser Lektüre nicht sicher ist, ob er denn nun gewerbsmäßig handelt, sollte sich bei einem Rechtsanwalt informieren, um nicht aus Versehen in Teufels Küche zu geraten.

Aber auch wenn man nicht gewerblich handelt, handelt es sich bei den Einkünften die man erzielt um Einnahmen, welche grundsätzlich zu versteuern sind. In Deutschland sind solche Nebeneinkünfte bis 800 DM steuerfrei. Dies gilt allerdings nur einmal, mehrere Nebeneinkünfte werden zusammengezählt. Nähere Auskünfte hierzu gibt Euch Euer Finanzamt.

Stellungnahmen:

Gerling Konzern (DHV-Versicherung)

Vom Gerlingkonzern erhielt ich meine Nachfrage:

(...) Was ich für die Internetseite wissen wollte, war nur wie in Ihrem Haus die Haftungsfrage bei sog. "Selbstkostenflügen" gehandhabt wird. Oder einfacher gefragt: Tritt die Gerlingversicherung im Rahmen der Passagierhaftpflichtversicherung ein, wenn der Tandempilot für den Flug Geld in der Größenordnung von 100.- DM nimmt, dies aber nur gelegentlich macht und nicht mit Gewinnabsicht handelt?(...)"

folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr Stübing,

wenn die rechtlichen und die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht für "Selbstkostenflüge" kein Ausschluß in der CSL-Versicherung (kombinierte Halter- und/oder Passagier-Haftpflichtversicherung).

Sofern ein versichertes Ultraleichtflugzeug durch Umrüsten als Hängegleiter oder Gleitsegel betrieben werden kann, besteht Versicherungsschutz auch für den Betrieb als Hängegleiter oder Gleitsegel, als Halter jedoch nur nichtgewerblich. Für den gewerblichen Einsatz muß zusätzlicher Versicherungsschutz für die Halter-Haftpflichtversicherung genommen werden.

Wolfgang Jülich

GIS Industrie-Service AG
MAS - Luftfahrt

ACE Insurance

Man ist ja immer versucht, das eigene Recht (in meinem Fall also das Deutsche) als Maßstab zu nehmen. Aber wie heißt es so schön: Andere Länder - andere Sitten. Eigentlich nur wegen der Handhabung von Selbstkostenflügen habe ich Sepp Himberger angeschrieben. Dessen ausführliche Antwort erhellt aber die Situation in Österreich so gut, dass ich sie nachfolgend wiedergeben möchte.

Aus der E-mail von Sepp Himberger:

Guten Tag Michael Stübing!

Gerne darf ich zu Deiner Anfrage Stellung nehmen, insbesondere auch deshalb, weil gerade zu diesem heiklen Thema viel Unqualifiziertes und so mancher Unsinn erzählt wird.

Ich habe natürlich mit Interesse auch Deinen Artikel gelesen, welcher im Großen und Ganzen zumindest für Deutschland die Angelegenheit richtig schildert. Ich erkenne daraus auch ganz klar die rechtliche Hilfestellung, seitens von RA Dirk Vielhuber, welcher auch als Anwalt für ACE Insurance zur Verfügung steht und zudem ein guter Freund der Kössener Flugsportszene ist.

Zur Sache:

A) Es ist richtig, dass ACE Insurance verschiedene Versicherungsprodukte für Halter von Tandem HG/PG/Fallschirm anbietet und dabei zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen Flügen (bezüglich unterschiedlicher Deckungssummen) unterscheidet. Grund dafür ist aber das österreichische Luftrecht, welches dies differenziert vorschreibt.

  1. Im Luftfahrtgesetz ist festgehalten, dass zur Deckung von Schadenersatzforderungen durch den Passagier, vom Halter des Luftfahrzeugen jedenfalls eine Haftpflichtversicherung
    • in der Höhe von ATS 3Mill. (ab 2002 EURO 215.000) abzuschließen ist
    • bei gewerbsmässigen Unternehmen sich diese Summe auf ATS 5 Mill. (ab 2002 - EURO 360.000) erhöht.
  2. Für alle Flüge, mit Ausnahme solcher zu flugsportlichen Zwecken (gilt nur bei Bewerben und Veranstaltungen) ist zudem für jeden Fluggast eine Fluggastunfallversicherung - welche verschuldensunabhängig und nur bei Flugunfällen mit tödlichem Ausgang oder Invalidität des Passagiers zum Tragen kommt - in der Höhe von ATS 550.000 (ab 2002 EURO 40.000) abzuschließen.
  3. Alle diese Versicherungen sind bei einem für diese Branche in Österreich (durch das BMfF als Versicherungsaufsichtsbehörde) bewilligten Versicherer abzuschließen
  4. Ein allfälliger vereinbarter Haftungsausschluss ist gem. LFG nicht wirksam und somit auch bei Gefälligkeitsflügen nicht möglich.

B) Selbstkosten:

Hier besteht durch eine unklare gesetzliche Bestimmung im LFG weitgehende Gesetzesunsicherheit. Insbesondere fehlt der genaue Begriff der Selbstkosten, wenn auch im parlamentarischen Protokoll dazu festgehalten ist, dass es sich dabei höchstens um anteilmäßige Kosten des unmittelbaren Fluges handeln kann. Hier hat man im wesentlichen an den Motorflug gedacht, wobei man im wesentlichen an die Aufteilung der "Sprit-Kosten" sowie von Start-Landegebühren gedacht hat, nicht aber um allgemeine Kosten der Anschaffung oder der Instandhaltung.

Für den HG/PG -Bereich liegen solche Kosten natürlich entsprechend niedrig - in einem meiner Sachverständigen-Gutachten im Rahmen eines diesbezüglichen Strafverfahrens habe ich dazu Summen um die ATS 100,-- als realistisch errechnet.

Dem Gesetzgeber ist inzwischen die lückenhafte Regelung bekannt und eine demnächst zu erwartende Novelle zum LFG wird den Begriff Selbstkostenflüge wieder eliminieren und die Gewerbsmäßigkeit oder Nichtgewerbsmäßigkeit eines Fluges als Grundlage der Bewilligungsfreiheit oder -Pflicht und zur Verpflichtung zu verschiedenen Versicherungssummen heranziehen.

C) Gewerbsmäßig:

Dazu gibt es genügend Judikatur, besonders im Gewerberecht (gerade auch in Deutschland). Als gewerbsmäßig ist jedenfalls jede Tätigkeit anzusehen, welche entgeltlich, auf Gewinn ausgerichtet ist (unerheblich ob daraus letztendlich auch ein Gewinn resultiert) und wenn diese wiederholt durchgeführt wird.

Eine obergerichtliche Entscheidung in Deutschland bezüglich Ballonfahrten, hat dazu festgehalten, dass bereits bei Werbung und öffentlicher Ankündigung einer Tätigkeit der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit vorliegt.

D) Schlussfolgerung:

  1. Nahezu alle entgeltlichen Flüge (somit auch Schulungsflüge) sind somit gewerbsmäßige Flüge und als solche nach den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen (Luftrecht, Gewerberecht) zu behandeln.
  2. Insbesondere ist neben den luftfahrtrechtlichen Aspekten besonders auch auf die wettbewerbsrechtlichen Aspekte bedachtzunehmen, welche in der modernen Judikatur zunehmend Berücksichtigung finden und auf relativ klare nationale und internationale rechtliche Grundlagen (z.B. UWG) und obergerichtliche Entscheidungen verweisen können.
  3. Luftfahrtrechtlich ist eine unerlaubte gewerbsmäßige Tätigkeit in Österreich jedenfalls mit einer Mindeststrafe von ATS 50.000 (ab 2002 EURO 3.600) zu bestrafen. Solche Strafen wurden bereits ausgesprochen und in 2.Instanz bestätigt.
  4. Alle o.a. in Österreich geforderten Voraussetzungen und luftfahrtrechtliche Bestimmungen - insbesondere auch gelten bei Flügen in Österreich uneingeschränkt für alle, also auch für alle ausländischen Piloten. Unerheblich dabei ist es auch - so auch immer wieder die Anfrage - wo der eigentliche Geldfluss stattfindet bzw. das Geschäft abgeschlossen wird. Hier ist auch zu erwähnen, dass die fällige Umsatzsteuer entsprechend einer EU-VO dort zu entrichten ist, wo die Dienstleistung hauptsächlich stattfindet.
  5. Versicherungsrechtlich ist es eher unerheblich und wenig relevant ob ein Fluggewerbsmäßig oder nicht durchgeführt wird. Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers - im Versicherungsvertragsgesetz verankert - gehört aber jedenfalls die Einhaltung der entsprechenden Normen. Ein Verstoß dagegen könnte im Einzelfall zu Regressforderungen seitens des Versicherers führen. Im Schadensfalle kommt es hier in der Regel aber nur auf die vereinbarte Höhe der Versicherungssumme an, zu welcher der Versicherer in der Schadensgutmachung verpflichtet ist.
    Stellt sich also heraus, dass der Geschädigte auf Grund der gewerbsmäßigen Beförderung Anspruch auf höheren Schadenersatz als im Versicherungsvertrag festgehalten ist hat, sind die Differenzkosten vom Halter, Beförderer bzw. dem Piloten zu tragen.

Allgemein:

Die in Deinem Artikel festgehaltenen Ausführungen bezüglich Haftungsbeschränkungen im Warschauer Abkommen sind für uns nicht ganz richtig und bedürfen der Korrektur.

  1. Das WA kommt nur bei internationalen Flügen zur Anwendung - also nicht innergemeinschaftlichem Verkehr in der EU
  2. Eine EU-VO verlangt bereits jetzt bei Flugunfällen in der gewerblichen Luftfahrt unbeschränkte Haftung für Passagiere, zudem strenge Auszahlungsmodalitäten, besonders was die zeitliche Abwicklung betrifft. So hat eine Mindestvorauszahlung an Schadenersatz bereits binnen 14 Tagen nach Schadenseintritt zu erfolgen. Der Betrag wird nach sogenannten SZR (Sonderziehungsrechten der EUB) berechnet und beträgt derzeit etwa EURO 5.000
Anmerkung: Der Abschnitt über das WA wurde zwischenzeitlich von mir aus dem Text entfernt.

Mit besten Grüßen aus Melbourne

Sepp Himberger

http://www.gleitschirm-faq.de/Infos/Tandem